Grundrechtcharta

Hier wird die Zukunft digitaler Menschenrechte gestaltet

Wir präsentieren 23 digitale Grundrechte, die von einer engagierten Gruppe von Bürger:innen als Vorschlag erarbeitet und dem Europäischen Parlament vorgelegt wurden. Diese Grundrechte zielen darauf ab, die Freiheiten und den Schutz der Menschen im digitalen Raum zu sichern. Sie behandeln Themen wie Datenschutz, Transparenz von Algorithmen, Schutz vor Diskriminierung und den freien Zugang zu Informationen. Auf Digirights hast du die Möglichkeit, sich die vorgeschlagenen Grundrechte im Detail anzusehen und darüber abzustimmen, welche Rechte Dir besonders wichtig sind, und hilf uns, die Prioritäten der Gesellschaft sichtbar zu machen. Deine Stimme trägt dazu bei, digitale Rechte zu stärken und sie auf die politische Agenda zu setzen. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass die digitale Welt fair, sicher und inklusiv für alle gestaltet wird.

digitalcharta.eu

Artikel 1Würde

(1) Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar. Sie muss Ziel und Zweck aller technischen Entwicklung sein und begrenzt deren Einsatz.

(2) Neue Gefährdungen der Menschenwürde ergeben sich im digitalen Zeitalter insbesondere durch Big Data, künstliche Intelligenz, Vorhersage und Steuerung menschlichen Verhaltens, Massenüberwachung, Einsatz von Algorithmen, Robotik und Mensch-Maschine-Verschmelzung sowie Macht- konzentration bei privaten Unternehmen.

(3) Die Rechte aus dieser Charta gelten gegenüber staatlichen Stellen und Privaten.

Artikel 2Freiheit

Jeder Mensch hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Es beinhaltet das persönliche Recht auf Nichtwissen.

Artikel 3Gleichheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphäre. Es gilt das in der Europäischen Grundrechte-Charta formulierte Diskriminierungs-Verbot.

(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen vom Zugang zu Gütern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.

Artikel 4Innere und äußere Sicherheit

(1) Im digitalen Zeitalter werden innere und äußere Sicherheit auf neue Weise bedroht. Bei der Ausübung der Schutzverantwortung des Staates sind enge rechtsstaatliche Grenzen zu beachten.

(2) Sicherheitsbehörden dürfen nicht auf durch Private erhobene Daten zugreifen. Ausnahmen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zulässig.

(3) Eine anlasslose Massenüberwachung findet nicht statt.

(4) Waffensysteme dürfen nicht vollautomatisiert eingesetzt werden.

Artikel 5Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit

(1) Jeder hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.

(3) Ein pluraler öffentlicher Diskursraum ist sicherzustellen.

(4) Staatliche Stellen und die Betreiber vonInformations- und Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, für die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen.

Artikel 6Profiling

Profiling durch staatliche Stellen oder Private ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Artikel 7Algorithmen

(1) Jeder hat das Recht, nicht Objekt von automatisierten Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die Lebensführung zu sein. Sofern automatisierte Verfahren zu Beeinträchtigungen führen, besteht Anspruch auf Offenlegung, Überprüfung und Entscheidung durch einen Menschen. Die Kriterien automatisierter Entscheidungen sind offenzulegen.

(2) Insbesondere bei der Verarbeitung von Massendaten sind Anonymisierung und Transparenz sicherzustellen.

Artikel 8Künstliche Intelligenz

(1) Ethisch-normative Entscheidungen können nur von Menschen getroffen werden.

(2) Der Einsatz und die Entwicklung von künstlicher Intelligenz in grundrechtsrelevanten Bereichen muss gesellschaftlich begleitet und vom Gesetzgeber reguliert werden.
Diskutieren Sie mit uns weiter online: @digitalcharta | www.digitalcharta.eu | facebook.com/digitalcharta

(3) Für die Handlungen selbstlernender Maschinen und die daraus resultierenden Folgen muss immer eine natürliche oder juristische Person verantwortlich sein.

(4) Bei Infrastrukturen, die für das Funktionieren der Gesellschaft essentiell sind, muss staatliche Kontrolle und Krisenvorsorge gewährleistet sein.

Artikel 9Transparenz

(1) Die Informationen staatlicher Stellen müssen öffentlich zugänglich sein.

(2) Das Transparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, sofern diese über Informationen verfügen, die für die Freiheitsverwirklichung Betroffener von entscheidender Bedeutung sind.

Artikel 10Unversehrtheit der Wohnung

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung frei und unbeobachtet zu leben.

Artikel 11Datenschutz und Datensouveränität

(1) Jeder hat das Recht auf den Schutz seiner Daten und die Achtung seiner Privatsphäre.

(2) Jeder hat das Recht, über seine Daten selbst zu bestimmen. Personenbezogene Daten dürfen nur nach Treu und Glauben und für festgelegte Zwecke erhoben und verarbeitet werden, wenn dies für
das jeweilige Nutzungsverhältnis erforderlich ist und eine vorherige Einwilligung erfolgt ist oder auf gesetzlicher Grundlage. Die Einwilligung muss ausdrücklich und informiert erfolgen. Nutzungsverhältnisse müssen fair und transparent gestaltet werden.

(3) Die Einhaltung dieser Rechte wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

(4) Anbieter von Diensten oder Produkten dürfen nur solche Daten erheben und verarbeiten, welche für den Zweck der Benutzung erforderlich sind. Die Grundsätze von privacy by design und privacy by default sind einzuhalten.

Artikel 12Informationelle Selbstbestimmung

(1) Die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist sicherzustellen.

(2) Jeder hat ein Recht auf Verschlüsselung seiner Daten.

Artikel 13Datensicherheit

(1) Jeder hat ein Recht auf Sicherheit von informationstechnischen Systemen und der durch sie verarbeiteten Daten. Dabei ist höchstmöglicher Schutz zu gewährleisten.

(2) Identitätsdiebstahl und Identitätsfälschung sind zu bekämpfen.

Artikel 14Wahlen

Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.

Artikel 15Freier Zugang

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien, gleichen und anonymen Zugang zu Kommunikationsdiensten, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen. Das Internet ist Bestandteil der Grundversorgung.

(2) Jeder hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote.

Artikel 16Netzneutralität

Netzneutralität ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für Dienste, die den Zugang zur digitalen Sphäre vermitteln.

Artikel 17Pluralität und Wettbewerb

In der digitalen Welt sind Pluralität und kulturelle Vielfalt zu gewährleisten. Offene Standards sind zu fördern. Marktmissbräuchliches Verhalten ist wirksam zu verhindern.

Artikel 18Recht auf Vergessenwerden

Jeder Mensch hat das Recht auf digitalen Neuanfang. Dieses Recht findet seine Grenzen in den berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit.

Artikel 19Besonders schutzbedürftige Personen

Kinder, Heranwachsende, benachteiligte und besonders schutzbedürftige Personen genießen in der digitalen Welt speziellen Schutz. Ihre Teilhabe an der digitalen Welt ist zu fördern.

Artikel 20Bildung

(1) Jeder hat ein Recht auf Bildung, die. ein selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt ermöglicht.

(2) Digitalisierung ist eine elementare Bildungsherausforderung. Sie besitzt einen zentralen Stellenwert in den Lehrplänen öffentlicher Bildungseinrichtungen.

Artikel 21Arbeit

(1) Arbeit bleibt eine wichtige Grundlage des Lebensunterhalts und der Selbstverwirklichung.

(2) Im digitalen Zeitalter ist effektiver Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(3) Der digitale Strukturwandel ist nach sozialen Grundsätzen zu gestalten.

Artikel 22Immaterialgüter

Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden. Diese Rechte müssen in Ausgleich gebracht werden mit nicht-kommerziellen Nutzungsinteressen.

Artikel 23Schlussbestimmungen

(1) Die Auslegung der in dieser Charta enthaltenen Rechte obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof.

(2) Ausübung und Einschränkung der Rechte und Grundsätze dieser Charta erfolgen entsprechend Art. 52 EGC.

(3) Rechte und Pflichten aus dieser Charta gelten für alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der EU tätig sind. Die Festlegung eines Gerichtsstands außerhalb der EU ist unzulässig.